Am 20.9.2013 hat der Bundesrat gleich ein ganzes Gesetzespaket verabschiedet, dass die teilweise unseriösen Abmahnpraktiken zum Urheberrecht unterbinden soll. Das Gesetzespaket enthält u.a. Maßnahmen gegen unlautere Telefonwerbung, eine Regelungen zur Bekämpfung unseriöser Inkassotätigkeit sowie zur Eindämmung der Auswüchse des Abmahnwesens im Urheberrecht.
Die Abmahngebühren für Anwälte für die erste Abmahnung an einen privaten Nutzer werden fortan regelmäßig auf 155,30 Euro beschränkt. Der „fliegenden Gerichtsstand“ wird im Urheberrecht gegen Verbraucher abgeschafft. Demnach darf sich der Kläger künftig auch bei Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht mehr das Gericht mit der für ihn günstigsten Rechtsprechung aussuchen. Der Verbraucher kann sich in Zukunft darauf verlassen, dass er wegen Urheberrechtsverletzungen an seinem Wohnsitz verklagt wird. Weiter werden besondere inhaltliche Anforderungen für Abmahnungen festgelegt, die die Transparenz erhöhen sollen. Für den Abgemahnten soll immer klar und eindeutig erkennbar sein, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll, wie sich geltend gemachte Zahlungsansprüche zusammensetzen und welche Zahlungen im Einzelnen von ihm verlangt werden. Zudem wird ein Gegenanspruch bei unberechtigten oder unwirksamen Abmahnung gestärkt. D.h. ich kann mir meine Anwaltskosten bei einer unwirksamen oder unberechtigten Abmahnung leichter zurückholen.
Massenabmahnungen von Verstößen gegen das Urheberrecht sollten sich damit in Zukunft nicht mehr lohnen. Die Gerichte in Hamburg und München dürften sich auch freuen, sind doch die meisten Urheberechtsklagen wegen der rechteinhaberfreundlichen Rechtsprechungen dort erhoben worden.
Quellen:
Pressemitteilung des BMJ vom 27.06.2013
Gesetzentwurf: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/130/1713057.pdf
Update:
Trotz mehrfacher Meldungen im Internet scheint das Gesetz noch nicht verabschiedet zu sein!